Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Zweibrücken, Radweg Pirmasenser Straße, Hofenfelsstraße
Der Radweg in Pirmasenser Straße und Hofenfelsstraße widerspricht geltendem Recht.
- Der Radweg ist durchgängig zu schmal. Wo es sich (mit Zeichen 241) um einen getrennten Fuß- und Radweg handelt, ist gemäß StVO-VwV eine lichte Breite von mindestens 1,50 m vorgeschrieben, für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg sogar 2,50 m. Der Radweg ist jedoch an keiner Stelle mehr als 110 cm breit, über weite Strecken sogar nur 88 cm.
- Am Niederauerbacher Kreisel wird der Radweg über einen Fußgängerüberweg geführt, was gemäß http://bernd.sluka.de/Recht/rfgue/rfgue.html 1) nicht erlaubt ist. Stattdessen müsste der Radverkehr entweder auf der Fahrbahn im Kreisel oder auf einem separaten Radweg ebenfalls im Kreisel geführt werden.
- Die StVO-VwV fordert zudem, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden soll, wenn eine entsprechende Verkehrsfläche vorhanden ist und „die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist“. Wie hier gezeigt wurde, ist die Benutzung des betrachteten Radwegs weder sicher noch zumutbar.
1)
„FGÜ dürfen nicht angelegt werden … im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO)“
